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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Eartunes GmbH Sounddesign für Handel und Gastronomie, Inhaber & Geschäftsführer Roland Fugger

I. Allgemeines

Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer und gewerbliche und/oder institutionelle Abnehmer in Österreich, Schweiz, Italien und Deutschland. Wir liefern nicht an Konsumenten bzw. Verbraucher im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetztes (KSchG). Die Anwendungen sämtlicher Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, insbesondere über den Fernabsatz, werden daher ausgeschlossen.

Aus lizenzrechtlichen Gründen, gilt unser Angebot nur für D/I/CH/AUT.

Die Firma Eartunes GmbH wird im Nachfolgenden als „Unternehmer“ bezeichnet.

II. Geltungsbereich

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur

wirksam, wenn der Unternehmer sie schriftlich bestätigt.

3. Für die Wirksamkeit dieser AGB genügt im Übrigen auch

der Verweis auf sie und ihre Bekanntmachung im Internet,

in E-Mail-Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen

oder sonstigen Firmenpapieren. Einkaufs- oder sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind für den Unternehmer unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

III. Angebote

1. Die im Internetauftritt des Unternehmers enthaltenen Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend und werden aufgrund der zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden Kosten erstellt. Sollte sich eine Kalkulationsgrundlage entsprechend geändert haben, so wird der Unternehmer dies im Falle einer Bestellung unverzüglich vor Lieferung mitteilen. Es steht dem Kunden dann frei, die Bestellung zum geänderten Preis aufrecht zu erhalten oder aber von der Bestellung Abstand zu nehmen.

2. Die genannten Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen und zusätzlich berechnet. Die Preise des Unternehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

3. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gut geschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

4. Die Annahme von Angeboten des Kunden wird nur in schriftlicher Form, über Fax, per Brief oder per E-Mail an den Kunden übermittelt. Die Annahme von Angeboten des Unternehmers ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich, eine Beschränkung auf einzelne Bestandteile des Angebotes scheidet aus. Überschreitungen des Angebotes, die durch Änderungen des Kunden bewirkt werden, gelten als vom Kunden auch ohne Benachrichtigung durch den Unternehmer genehmigt. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

IV. Vertragsschluss

1. Zum Vertragsschluss bedarf es der schriftlichen Bestätigung des Kundenauftrags oder der Versendung/Auslieferung der vom Kunden bestellten Ware.

2. Die vom Kunden dem Unternehmer zur Verfügung gestellten Pläne gelten als Auftrags- und Planungsgrundlagen. Etwaige nachträgliche Planänderungen sind dem Unternehmer vom Kunden umgehend mitzuteilen. Bei Montagebeginn angegebene Änderungen, die einen Mehraufwand verursachen, werden vom Unternehmer in Regie abgerechnet.

3. Technische Verbesserungen oder Anpassungen an den jeweils geltenden technischen oder gestalterischen Standard behält sich der Unternehmer auch nach Auftragsbestätigung vor, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

V. Gefahrenübergang/Transport

1. Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestimmt sich in den nachstehenden Fällen wie folgt:

a) Bei Verkauf „ab Lager/Werk“ geht die Gefahr vom Unternehmer auf den Kunden über, wenn die Ware dem Kunden zur Verfügung gestellt wird.

b) Bei Versand geht die Gefahr vom Unternehmer auf den Kunden über, wenn die Ware den Einflussbereich des Verkäufers verlässt.

2. Wenn nicht anders vereinbart, gilt die Ware als „ab Werk“ verkauft. Der Unternehmer ist zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde.

3. Bei Transportschäden muss umgehend innerhalb von 3 Tagen eine Schadensmeldung durch den Kunden an den Spediteur oder an uns ergehen. Der Kunde muss unsere Lieferung bei Ankunft unverzüglich unter Einbeziehung des Transporteurs auf Transportschäden untersuchen. Offensichtliche Mängel der Ware sind nach Eingang der Lieferung sofort schriftlich

zu melden. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht umgehend entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

VI. Leistungsausführung

1. Zur Ausführung der Leistung ist der Unternehmer erst ver¬pflichtet, wenn seitens des Kunden alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt hat, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen wurden.

2. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden und Verwertungsgesellschaften, sind vom Kunden beizubringen; der Unternehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden und Verwertungsgesellschaften auf Kosten des Kunden zu veranlassen. Der Kunde hat hierbei mitzuwirken und die nötigen Informationen zu erteilen und Unterschriften zu leisten.

3. Der Kunde hat zu gewährleisten, dass die vom Unternehmer zur Installation der Anlage nötigen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort angeliefert und sicher gelagert werden können.

4. Vereinbarte Liefer- bzw. Montagetermine sind grundsätzlich nur Circa Termine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fix-Termine schriftlich zugesagt wurden. Kommt bei Fix-Terminen der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Unternehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefer- bzw. Montagetermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Kunden. Darüber hinaus hat

der Unternehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.

5. Bei Liefer- bzw. Montageverzug kann der Kunde erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadensersatz wegen Verspätung begehren oder den Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären.

6. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Unternehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen behindert ist, die Liefer- bzw. Montagezeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Unternehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Unternehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei,

so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich benachrichtigt hat.

VII. Annahmeverzug

1. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsmäßig hergestellte und übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

2. Der Unternehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

VIII. Rechnungsstellung

1. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne jeden Abzug zahlbar, unabhängig vom Geräteanschluss und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 10 % zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Unternehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, zu ersetzen.

3. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Unternehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Unternehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Anträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Darüber hinaus hat der Unternehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten, sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.

4. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Unternehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Daraus entstehende Folgen (z.B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Kunden.

5. Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden mit solchen des Unternehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Unternehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Kunden mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Unternehmer anerkannt worden sind.

IX. Eigentumsvorbehalt

Die vom Unternehmer gelieferte Ware Hardware (z.B. Abspielgeräte etc.) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtiger und künftiger Forderung aus der Geschäftsverbindung im Eigentum des Unternehmers. Das Eigentum an der

auf der Hardware enthaltenen bzw. gespeicherten Musik wird

in keinem Fall auf den Kunden übertragen. Der Kunde erwirbt

von den Verwertungsgesellschaften allenfalls ein einfaches Nutzungsrecht, beschränkt auf die öffentliche Wiedergabe.

X. Gewährleistung

1. Die Gewährleistung erfolgt, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt oder ausdrücklich vereinbart, entsprechend der gesetzlichen Regelungen.

2. Der Kunde kann zunächst die kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist verlangen.

Ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des Unternehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.

3. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn

offene Mängel nicht sofort bei Übernahme der erbrachten Leistung gerügt werden oder die vom Mangel betroffenen Teile inzwischen vom Kunden selbst oder von dritter Hand verändert oder Instand gesetzt worden sind. Ausgenommen sind Notreparaturen oder bei Verzug des Unternehmers in Erfüllung der Gewährleistung.

4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe an den Kunden bzw. mit Übernahme durch den Kunden, im Falle des Annahmeverzugs in dem Zeitpunkt, in dem die Übergabe/

Übernahme hätte erfolgen sollen.

XI. Produkthaftung

1. Die Haftung für Produktschäden trifft in erster Linie den Hersteller des vom Unternehmer gelieferten Produktes, auch wenn dieses Produkt vom Unternehmer in Verkehr gebracht wurde.

2. Im Übrigen übernimmt der Unternehmer keine Haftung, sofern ihm kein Vorsatz oder grob fahrlässiges Handeln angelastet werden kann.

XII. Haftungsbeschränkung

1. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch fahrlässiges oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.

2. Ferner haftet der Unternehmer nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des Unternehmers.

3. Im Falle von Personenschäden haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Schadensersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von 3 Jahren ab Lieferung bzw. Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen. Nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung durch den Unternehmer trifft den Kunden die Beweislast.

XIII. Nutzungslizenz

1. Der Kunde erwirbt kein Eigentum an der von den Speicher-/ Abspielgeräten (Musikcomputer) gespeicherten Musik oder an etwaigen Updates. Vor Inbetriebnahme des Musikcomputers in seinen Geschäftsräumen hat der Kunde bei den zuständigen Verwertungsgesellschaften (in Österreich: AKM; in Italien: SIAE, in Deutschland: GEMA, in der Schweiz: SUISA) einen Lizenzvertrag abzuschließen, der den Kunden berechtigt, die Musik in seinem Gewerbebetrieb öffentlich wiederzugeben. In diesem Zusammenhang hat der Kunde die vom Unternehmer vorgelegte Übernahmebestätigung für Musikstartpakete wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen.

2. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die vom Unternehmer gelieferte Hardware und die darauf enthaltene Musik nur für Ausführungszwecke bestimmt sind. Eine Verbreitung (online oder offline), die Sendung, der Verleih, die Vermietung oder ein Weiterverkauf sind nicht erlaubt. Ein Verstoß hiergegen verpflichtet den Kunden zum Schadensersatz gegenüber dem Unternehmer. Darüber hinaus entstehen zugunsten der Verwertungsgesellschaften bzw. deren Mitglieder Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.

3. Es ist dem Kunden untersagt, die vom Unternehmer angewandten Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung, Kopierschutz) zu entfernen, zu umgehen oder abzuändern oder Mitschnitte der Musikwiedergabe anzufertigen. Der Kunde darf keine eigene Musik hinzufügen, insbesondere keine illegalen Musikdateien aus dem Internet herunterladen und zur vom Unternehmer gelieferten Musikdateisammlung hinzufügen.

4. Der Kunde wird darüber informiert, dass es den Mitarbeitern der Verwertungsgesellschaften nach Vorankündigung und in Verdachtsfällen auch ohne Vorankündigung gestattet ist, die Betriebsräume des Kunden zu betreten, um die Einhaltung der vorgenannten Lizenzbedingungen zu überprüfen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass zu diesem Zweck auch Mitarbeiter des Unternehmers entsprechende Kontrollbesuche durchführen.

5. Der Unternehmer darf nur Kunden mit gültigem Lizenzvertrag der jeweils zuständigen Verwertungsgesellschaft beliefern. Auf Verlangen hat der Kunde dem Unternehmer das Bestehen eines gültigen Lizenzvertrages nachzuweisen.

XIV. Datenübertragung

1. Im Falle der Online-Datenübertragung an den Kunden im Rahmen des Streamingangebotes oder der Lieferung von Updates für die Musikcomputer ist der Kunde verpflichtet, für eine Internetverbindung zu sorgen, die über ausreichende Bandbreite (mindestens 2MBs) verfügt.

2. Wenn das WLAN Passwort oder Netzwerk-Parameter geändert werden, muss der Kunde den Unternehmer hierüber informieren, damit die geänderten Daten in das System eingegeben werden können, um so die Überspielbarkeit der Updates zu gewährleisten.

3. Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für die Überspielbarkeit von Daten im Falle nicht ausreichender Bandbreite oder geänderter Passwörter und Einstellungen.

XV. Schlussbestimmungen

1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Unternehmer Informationen über seine Geschäftstätigkeit an die Verwertungsgesellschaften weitergeben kann.

2. Für das Vertragsverhältnis gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist Innsbruck, Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden oder diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die der von den Parteien gewollten Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle von Regelungslücken.